Fischereigesetz und Grundlegendes zum Angeln

Eine Angel ist schnell gekauft. Doch bevor man sich ans Wasser begibt, ja noch vor dem Kauf einer Angel, sollte man einen Blick aufs Fischereigesetz geworfen haben.

Zudem sollte man sich stets klar sein, dass es sich bei Fisch um ein lebendes Wesen handelt das waidgerecht behandelt werden muss.

Wer der Kreatur keine Achtung entgegenbringt, sollte die Finger von der Angel lassen.

Zu den Papieren

Das Niedersächsische Fischereigesetz schreibt keine Fischereiprüfung oder Fischereischein (Fischereierlaubnisschein) zwingend vor. Es bleibt dem Gewässerrechteinhaber (z.B. Verein, Pächter) freigestellt, eine Fischereiprüfung oder Fischereischein (gibt es ohne Fischereiprüfung nicht) zu verlangen.

Einen Fischereischein (auch Angelerlaubnis genannt) stellt die Behörde auf Lebenszeit für ca. 30€ aus. Tiedegewässer und Küstengewässer sind für jeden frei.

Ditzumerverlaat und Umgebung

Einige Sieltiefe sind Vereinsfrei und frei von von Fischereiprüfung und Fischereischein. Die Angelerlaubnisscheine werden an unterschiedlichen Stellen ausgegeben. Hier gibt es eine Übersicht über die Angelgewässer.

Freie Gewässer / Tidegewässer

Die Ems, vom Sperrwerk in Papenburg bis zur Mündung in die Nordsee, sowie die Küstengewässer sind ebenfalls ohne Fischereiprüfung und Fischereischein zu beangeln. Es werden auch keine Angelerlaubnisscheine benötigt.

Im Dollart darf auf deutscher Seite aus Naturschutzgründen nicht geangelt werden. Somit besitzt der Landkreis Leer keine beangelbaren Küstengewässer (wenn man die Ems nicht als Küstengewässer betrachtet).

Der Hafen in Leer wie auch der alte Hafen in Weener zählen zu den Tiedegewässern.

Wer im alten Hafen in Weener angeln gehen möchte, kann zur eigenen Sicherheit sich beim Schleusenmeister melden. Besonderheiten wegen Drillingen erfragen!

Generell mitzuführen ist ein Personalausweis und den Kontrolleuren bei Aufforderung vorzuweisen.

Zur Beachtung

Freies Angeln heißt nicht, dass der Fisch Freiwild ist. Es gelten die Schonzeiten und Schonmaße nach dem Fischereigesetz. Abweichend davon können Vereine erweiterte Schonzeiten und Schonmaße festschreiben.


Das Angeln mit lebenden Köderfisch ist seit langem verboten. Immer wieder sind Angler anzutreffen die das nicht wahrhaben wollen. In aller Regel wird dieser Verstoß zur Anzeige gebracht.

Besonderheit:
Abweichend von der Binnenfischereiordnung darf im Landkreis Leer (und weitere) der Aal bereits ab 28cm mitgenommen werden. Ansonsten gilt das Schonmaß von 35cm (Schonmaße)

(Angaben ohne Gewähr. Quelle: Niedersächsisches Fischereigesetz, diverse Angelvereine)

Artenschutz, Schonmaße, Schonzeiten

Bestimmungen zum Fischereischein; Küstengewässer und Binnengewässer

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